Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Fahrzeuge und Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe · Stand: Oktober 2026
Bergung24 · Abschlepp- und Bergungsdienst Petersen
Inh. Melanie Petersen · Seeberg 4 · 24850 Lürschau
Telefon: +49 (0) 4621 41567 · Telefax: +49 (0) 4621 4069
E-Mail: info@bergung24.de · USt-IdNr.: DE223263461
— nachfolgend „Auftragnehmer" genannt —
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge über das Bergen, Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren von Fahrzeugen und Ladungen sowie für Leistungen der Pannenhilfe gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Es gilt deutsches Recht.
(1) Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung dieser Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheins; ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich (z. B. telefonische Beauftragung im Notfall), kommt der Vertrag mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande. Auf dem Auftragsschein sind die Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung des Auftrags maßgeblich sind.
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Auftraggeber erklärt — soweit erforderlich — sein ausdrückliches Einverständnis, dass der Auftragnehmer bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt. Mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 4 BGB). Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und Einblick in die Preisliste zu gewähren.
(1) Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragter nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen (z. B. austretende Betriebsstoffe, Ladung, besondere Fahrzeugtechnik, Hochvolt-Antrieb).
(2) Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstmöglich unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeuge und Geräte auf dem für den Auftraggeber kostengünstigsten Weg aus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu vergeben (z. B. Kooperationspartner für Schwerlast-Bergungen).
(3) Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, verwahrt der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände oder gibt es auf einem dem Unfall- oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung. Die Kosten der Verwahrung trägt in diesem Fall der Auftraggeber; er hat unverzüglich über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu entscheiden.
(4) Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, ohne dass bestimmt ist, ob ein Abstellplatz gemietet oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung genommen wird, verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
(5) Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
(1) Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von der Preisliste sind nur bei Vorliegen einer Sondervereinbarung wirksam.
(2) Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet, sobald das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet; die erste Einsatzstunde wird voll berechnet, jede weitere angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde.
(3) Soweit Auftragsentgelte im Einzelnen nicht geregelt sind, gelten die Preise, die in der jeweils letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. (VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.
(1) Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen; bei ausländischen Fahrzeugen kann Vorauszahlung des voraussichtlichen Werklohns verlangt werden.
(2) Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder über ein angebotenes bargeldloses Zahlungsmittel (z. B. Kartenzahlung vor Ort) zu leisten.
(3) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen zu: gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
(2) Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
(3) Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Für die Androhung des Pfandverkaufs genügt eine per Einschreiben versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwaige neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
(4) Daneben steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, wenn das fällige Entgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes oder das Entgelt für die Verwahrung nicht bezahlt wird. Macht der Auftragnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, sind auch die weiteren Kosten der Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer oder seine Beauftragten trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten. Die Haftung beschränkt sich — ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit — pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt 500.000 €.
(2) Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB). Bei einer Haftung nach §§ 407 ff. HGB ist diese auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes begrenzt. Soweit der Auftragnehmer für Schäden aus Überschreitung der Lieferfrist haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Auftragsgegenstandes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen herbeigeführt wurden, deren er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient.
(4) Für den Inhalt des Fahrzeugs (mitgeführte Gegenstände, Wertsachen) haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden.
(5) Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
(6) Ist zur Erreichung des Auftragserfolgs die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der diesbezüglichen Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Durchführung und Abwicklung des Auftrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Nähere Informationen stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers (bergung24.de/datenschutz).
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Auftragnehmers (Schleswig). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026 · Bergung24, Abschlepp- und Bergungsdienst Petersen, Inh. Melanie Petersen, Seeberg 4, 24850 Lürschau