Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge · angelehnt an die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) empfohlenen Reparaturbedingungen · Stand: Oktober 2026
Bergung24 · Abschlepp- und Bergungsdienst Petersen
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Werkstätten: Lürschau (Seeberg 4) und Kappeln (Außenstation)
— nachfolgend „Auftragnehmer" genannt —
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge über die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen — insbesondere Reparatur-, Wartungs-, Prüf- und Montagearbeiten — sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Es gilt deutsches Recht.
(1) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
(2) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
(3) Der Auftraggeber versichert, zur Verfügung über den Auftragsgegenstand berechtigt zu sein. Dem Auftragnehmer sind alle für die Auftragsdurchführung wesentlichen Umstände (Vorschäden, Umbauten, Wartungszustand, Hochvolt-Technik) mitzuteilen.
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
(2) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
(3) Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet; der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
(4) Sind im Auftragsschein Preisangaben enthalten, ist ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer anzugeben.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
(2) Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
(3) Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
(4) Kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder von ihm nicht zu vertretender Betriebsstörungen (z. B. Lieferverzögerungen bei Ersatzteilen) nicht einhalten, besteht wegen hierdurch bedingter Verzögerungen keine Pflicht zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(3) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden; Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(1) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr; die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; lediglich zusätzliche Arbeiten sind besonders aufzuführen. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
(3) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, hat spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.
(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
(2) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen zu: gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. Im Übrigen gilt § 647 BGB (Unternehmerpfandrecht).
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren — soweit der Auftraggeber Unternehmer ist — in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
(2) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
(3) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
(4) Im Falle der Nacherfüllung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aus dem Auftrag geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese gilt § 10 (Haftung).
(1) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers (z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung). Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind.
(3) Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Wir empfehlen, persönliche Gegenstände vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu nehmen.
(4) Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden; für von ihnen — mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten — durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung vor.
Soweit der Auftragnehmer Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeuggewerbes ist, kann bei Streitigkeiten aus dem Auftrag — für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t — die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes angerufen werden. Die Anrufung hat schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes zu erfolgen. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen; die Verjährung ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist kostenfrei. Die Anrufung ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Durchführung und Abwicklung des Auftrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Nähere Informationen stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers (bergung24.de/datenschutz).
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Schleswig). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026 · Bergung24, Abschlepp- und Bergungsdienst Petersen, Inh. Melanie Petersen, Seeberg 4, 24850 Lürschau